Startseite » Themen » Mehr Bewegung in Schleswig-Holstein

Mehr Bewegung in Schles­wig-Hol­stein

11. Oktober 2011

(HLe) Schleswig-Holstein hat die Residenzpflicht für Asylsuchende und geduldete Flüchtlinge zum 27. Mai 2011 aufgehoben. Somit können sich AsylbewerberInnen innerhalb der Landesgrenze frei bewegen. Das europaweit einmalige Verbot, den Bezirk bzw. Landkreis, in dem die zuständige Ausländerbehörde liegt, nicht zu verlassen, ist zumindest in Schleswig-Holstein vom Tisch. Vorausgegangen waren vor nunmehr einem Jahr ein Antrag der GRÜNEN im Landtag und eine Anhörung zur Lockerung der Residenzpflicht vor dem Innen- und Rechtsausschuss des Kieler Landtags, an der auch die Humanistische Union teilnahm.

Vor der Änderung der Ausländer- und Aufnahmeverordnung durften sich AsylbewerberInnen nur innerhalb der Kreise oder kreisfreien Städte aufhalten, denen sie zur Unterbringung zugewiesen werden. Nun gilt für Asylsuchende, dass die räumliche Beschränkung (Residenzpflicht) nur noch während der Wohnverpflichtung in einer Erstaufnahmeeinrichtung (in Schleswig-Holstein: max. drei Monate) besteht. Auch für Geduldete gilt laut Erlass des Justizministeriums die räumliche Bewegungsfreiheit in ganz Schleswig-Holstein.

AusländerInnen, die das Ausreisehindernis selbst zu vertreten haben bzw. bei denen Ausweisungsgründe (z.B. Terrorgefahr) vorliegen oder die damit die Wohnsitzverpflichtung umgehen wollen (indem sie faktisch woanders wohnen), unterliegen weiterhin der räumlichen Beschränkung auf den Bezirk der zuständigen Ausländerbehörde. Sie müssen wie bisher Verlassenserlaubnisse beantragen. Zu den bisherigen Gründen wie dringendes öffentliches Interesse u.a. wurden noch Schulbesuch, Studium und Besuch einer betrieblichen Aus- oder Weiterbildung aufgenommen.

Allerdings ist die freie Wahl des Wohnortes nicht mit dem unbeschränkten Aufenthalt im Bundesland verbunden. Aus Gründen der gleichmäßigen Verteilung wird es auch künftig entsprechende Zuweisungen geben. Der Aufenthalt in einem anderen Bundesland wie Hamburg muss weiterhin vorher beantragt werden. Die wiederholte Verletzung der Residenzpflicht kann mit Geldstrafe und Freiheitsentzug geahndet werden.

Seit Juni 2011 ist eine Änderung des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) in Kraft getreten, wonach die Bundesländer per Rechtsverordnung regeln können, „dass sich Ausländer ohne Erlaubnis vorübergehend in einem die Bezirke mehrerer Ausländerbehörden umfassenden Gebiet, dem Gebiet des Landes oder, soweit Einvernehmen zwischen den beteiligten Landesregierungen besteht, im Gebiet eines anderen Landes aufhalten können.“ Gemeinsam mit anderen Bürgerrechtsorgani- sationen und Flüchtlingsräten sollten jetzt mit Verweiß auf die Neufassung von § 58 AsylVfG die Landesregierungen aufgefordert werden, diese Neuregelung aufzugreifen und die Beschränkung der Reisefreiheit zwischen den Bundesländern ganz aufzuheben sowie auf diskriminierende, kostenintensive Antragsprozeduren zu verzichten.

nach oben