Startseite » Termine » Aktiventreffen zum Strafvollzugsgesetz – mit dem Berliner Vollzugsbeirat

Aktiven­treffen zum Straf­voll­zugs­ge­setz - mit dem Berliner Vollzugs­beirat

02. Dezember 2015
Datum: Mittwoch, 02. Dezember 2015
Uhrzeit:19:00:00 Uhr

Zu unserem Aktiventreffen am Mittwoch, den 2. Dezember, um 19.00 Uhr in der HU-Geschäftsstelle (im Haus der Demokratie und Menschenrechte), dürfen wir Dr. Annette Linkhorst vom Berliner Vollzugsbeirat begrüßen.
Der Vollzugsbeirat kümmert sich als unabhängiges Gremium um die notwendige Öffentlichkeit im Strafvollzug.
Sie wird uns erzählen, was der Vollzugsbeirat vom Entwurf des Berliner Strafvollzugsgesetzes (Gesetz zur Weiterentwicklung des Berliner Justizvollzuges, Drucksache 17/2442) hält.
Das Gespräch dient dazu, unsere HU-Position weiter zu festigen.
Daher sind an dem Abend Menschen, die Erfahrung mit dem Strafvollzug haben, besonders herzlich eingeladen.

Bis jetzt hat der Landesverband Berlin-Brandenburg den „Aufruf für ein liberales und progressives Strafvollzugsgesetz“ unterzeichnet. Er ist unten angefügt und er fasst schon einmal wesentliche Kritikpunkte und Forderungen zusammen. Davon abgesehen können wir als HU natürlich weitergehende Forderungen erheben.

Außerdem war Prof. Dr. Johannes Feest Anfang November als Experte bei der Anhörung des Abgeordnetenhauses zum Strafvollzugsgesetz dabei. Er schrieb einen kurzen Bericht darüber.

Der Gesetzesentwurf des Senats kann auf der Homepage des Abgeordnetenhaus heruntergeladen werden. Ebenso das Wort– und das Beschlussprotokoll der Anhörung.

—–

Der „Aufruf für ein liberales und progressives Strafvollzugsgesetz in Berlin“ im Wortlaut

Im Zuge der Föderalismusreform ist die Zu­ständigkeit für den Strafvoll­zug vom Bund auf die Länder übergegangen. Damit hat das Land Berlin die Chance, die rechtliche Grundlage und damit auch die Berliner Vollzugspraxis resozialisierungsfreundlich weiterzuentwickeln. Denn nur wenn es gelingt, die Inhaftierten Menschen dazu zu befähigen und dabei zu unterstützen, ein Leben ohne Straftaten zu führen, erfüllt der Vollzug der Strafe sein Ziel.

Wir, Wissen­schaftlerInnen, PraktikerInnen und Betroffenen des Berliner Strafvollzugs, fordern den Senat daher auf, den vorgelegten Entwurf zur Weiterentwicklung des Berliner Strafvollzug nachzubessern und dabei insbesondere die folgenden Punkte zu berücksichtigen:

1. Offener Vollzug als Regelvollzug

Im Widerspruch zu diesem Ziel steht zunächst die Abschaffung des offenen Vollzugs als Regelvollzug. Der offene Vollzug bietet Gefangenen die Chance, ihren Ar­beitsplatz und ihre sozialen Bindungen nicht durch die Inhaftierung zu verlieren. Gerade der Erhalt des Arbeitsplatzes bildet einen wichtigen Schutz gegen die Gefahr des Rückfalls. Eine Unterbringung im geschlossenen Vollzug mit seinen bekannten schädlichen Folgen für die Ge­fangenen ist insbesondere dort zu vermeiden, wo lediglich Ersatzfreiheitsstrafen, unter anderem Fälle der wieder­holten Beförderungserschleichung, vollstreckt werden.

2. Verlängerung der Besuchszeiten

Weiterhin spielt die Aufrechterhaltung sozialer Kontakte eine ganz entscheidende Rolle bei der sozialen Wiedereingliederung. Auch wenn der Senat auf die Kritik von AnwältInnen und Sozialverbänden reagiert und die Mindestbesuchszeit von einer auf zwei Stunden erhöht hat, bleibt der Entwurf damit immer noch hinter dem in Brandenburg geltenden Standard zurück, wo die Gefangenen Anspruch auf mindes­tens vier Stunden Besuch pro Monat haben.

3. Keine Einschränkung der Paketregelung

Mit dem Verbot der sog. Oster-, Weihnachts-, und Geburtstagspakete fällt der Gesetzentwurf hinter das geltende Strafvollzugsgesetz des Bundes zurück. Abgesehen davon, dass den Gefangenen im Rahmen des Anstaltseinkaufs Waren zu teils erheblich überhöhten Preisen angeboten werden, ist der Erhalt eines Pakets für viele Inhaftierte, die keine re­gelmäßigen Besuch erhalten, der einzige Bezug zu Menschen außerhalb des Strafvollzugs. Wenn Brandenburg ohne ein Paketverbot auskommt, sollte dies in Berlin auch möglich sein.

4. Internet und Telefonieren zu marktüblichen Preisen

Die Kommunikation per Internet und E-Mail ist außerhalb des Vollzugs seit langem eine Selbst­verständlichkeit. Nach dem vorliegenden Gesetzentwurf soll dies auch weiterhin nicht für den Berliner Strafvollzug gelten. Dies widerspricht dem Angleichungsgrundsatz, wonach das Leben im Vollzug den allgemeinen Lebensver­hältnissen soweit wie möglich anzugleichen ist. Möglichem Missbrauch kann durch technisch Kon­trollen der Kommunikation begegnet werden, wie es z.B. in Norwegen seit Jahren erfolgreich prak­tiziert wird. Hier besteht die Gelegenheit, den Berliner Vollzug zum Vorreiter für einen zeitgemäßen Strafvollzug zu machen.

5. Gesetzliche Ansprüche statt Ermessen

Die gesetzliche Rege­lung sog. Langzeitbesuche ist zwar im Grundsatz zu begrüßen – wie an vielen anderen Stellen sieht der Entwurf jedoch lediglich eine Ermessensvorschrift („kann“) vor, statt den Gefan­genen einen (einklagbaren) Anspruch zu gewähren. Entsprechendes gilt für Lockerungen, d.h. Aufenthalte außerhalb der Anstalt ohne Aufsicht, die selbst bei Tod oder eine lebensgefährlichen Erkrankung naher Angehöriger im Ermessen der Anstalt stehen. Damit ist die Gefahr verbunden, dass diese in das Ermessen der Anstalt gestellten „Privilegien“ als Belohnung für besonders angepasstes Vollzugsverhalten instrumentalisiert oder willkürlich gehandhabt werden.

6. Übergangsmanagement

Um den Übergang von der Haft in die Freiheit zu erleichtern, bedarf es eines vernetzten und koordinierten Übergangsmanagement, dem ein Verständnis von Entlassungsvorbereitung als gemeinsame Aufgabe der Akteure innerhalb und des außerhalb des Vollzuges zugrunde liegt. Darin einzubeziehen sind die Haftanstalten, die Sozialen Dienste der Justiz, die Freie Straffälligenhilfe, Arbeitsmarktakteure und Bildungsträger sowie andere Einrichtungen, die sich der Prävention von Straffälligkeit und der Wiedereingliederung von Haftentlassenen widmen.

7. Privatisierungsverbot

Der immer wieder erhobenen Forderung nach Privatisierung einzelner Teile des Strafvollzugs sollte der Berliner Gesetzgeber eine klare Absage erteilen. Angesichts der negativen Erfahrungen, die mit der Privatisierung strafvollzuglicher Aufgaben gemacht wurden, sollte das Strafvollzugsgesetz durch ein Privatisierungsverbot ergänzt werden.

nach oben