{"id":200,"date":"2011-01-26T12:00:00","date_gmt":"2011-01-26T11:00:00","guid":{"rendered":"http:\/\/berlin.humanistische-union.de\/thema\/stellungnahme-der-buergerrechtsorganisation-humanistische-union-ev-anlaesslich-der-oeffentlichen-anh\/"},"modified":"2011-01-26T12:00:00","modified_gmt":"2011-01-26T11:00:00","slug":"stellungnahme-der-buergerrechtsorganisation-humanistische-union-ev-anlaesslich-der-oeffentlichen-anh","status":"publish","type":"thema","link":"https:\/\/berlin.humanistische-union.de\/thema\/stellungnahme-der-buergerrechtsorganisation-humanistische-union-ev-anlaesslich-der-oeffentlichen-anh\/","title":{"rendered":"Stellungnahme der B\u00fcrgerrechtsorganisation Humanistische Union e.V. anl\u00e4sslich der \u00d6ffentlichen Anh\u00f6rung im Ausschuss f\u00fcr Inneres des Landtages in Brandenburg am 27. Januar 2011"},"content":{"rendered":"<p>Siebenten Gesetz zur \u00c4nderung des Brandenburgischen Polizeigesetzes<\/p>\n<p>Gesetzentwurf der Fraktion der CDU<\/p>\n<p>Drucksache 5\/1442<\/p>\n<h5><span id=\"1Welche_Gruende_sprechen_fuer_und_welche_gegen_eine_Kennzeichnungspflicht\">1.&nbsp;Welche Gr&uuml;nde sprechen f&uuml;r und welche gegen eine Kennzeich&shy;nungs&shy;pflicht?<\/span><\/h5>\n<p>B\u00dcRGERN\u00c4HE und TRANSPARENZ: V\u00f6llig zu Recht stellt der Gesetzentwurf in seiner Begr\u00fcn-dung fest, dass eine namentliche Kennzeichnung geeignet ist, Transparenz und B\u00fcrgern\u00e4he der Polizei zu st\u00e4rken.\u00a0(1) Ein vertrauensvolles Verh\u00e4ltnis zwischen B\u00fcrger und Polizei erleichtert i.d.R. auch die Arbeit der Polizeibediensteten und ist damit auch in deren Interesse.<\/p>\n<p>EFFEKTIVER RECHTSSCHUTZ: Zudem stellt eine Kennzeichnung sicher, dass polizeiliches Handeln individuell zurechenbar und kontrollierbar ist. Damit wird gew\u00e4hrleistet, dass Vorw\u00fcrfe rechts-widrigen Handelns einzelner Polizeibeamter rechtsstaatlich \u00fcberpr\u00fcfbar sind. Die bundesweite Erfah-rung hat gezeigt, dass die mangelhafte Identifizierbarkeit von Polizeibeamten den effektiven Rechts-schutz erheblich beeintr\u00e4chtigen kann. Die B\u00fcrgerinnen und B\u00fcrger m\u00fcssen aber darauf vertrauen k\u00f6nnen, dass Straftaten im Amt aufgekl\u00e4rt werden und dass entsprechende Ermittlungen und Verfah-ren zumindest nicht daran scheitern, dass T\u00e4ter nicht identifiziert werden k\u00f6nnen. Die namentliche Kennzeichnung ist geeignet, diese L\u00fccke zu schlie\u00dfen. Allerdings darf auch nicht dar\u00fcber hinwegge-t\u00e4uscht werden, dass die Kennzeichnung von Polizisten eine zwar ganz wesentliche Ma\u00dfnahme ist, um einen effektiveren Rechtsschutzes gegen rechtwidriges polizeiliches Handeln zu erreichen, andere Probleme, z. B. im Hinblick auf ein unparteiisches Beschwerdeverfahren oder Schwierigkeiten der Beweisf\u00fchrung aber nicht beseitigen kann. (2)<\/p>\n<p>RECHTSSTAATLICHE ANFODERUNGEN: Der Kennzeichnungspflicht wird von Polizeigewerk-schaften entgegengehalten, es handele sich dabei um ein &#8222;pauschales Misstrauensvotum&#8220; gegen\u00fcber der Polizei. Dieser Einwand verkennt, dass die Kontrolle staatlichen Handelns zu den Grundpfeilern des demokratischen Rechtsstaates geh\u00f6rt. Wenn durch eine Kennzeichnung gew\u00e4hrleistet wird, dass polizeiliches Handeln auch in jedem Einzelfall individuell zurechenbar ist, st\u00e4rkt dies das Vertrauen der B\u00fcrgerinnen und B\u00fcrger. Selbstverst\u00e4ndlich ist die Polizei im gesetzlichen Rahmen zur Aus\u00fcbung unmittelbaren Zwangs befugt. Die Aus\u00fcbung des staatlichen Gewaltmonopols bezieht ihre Legitima-tion aber auch gerade daraus, dass sie demokratisch beschlossenen gesetzlichen Regeln und Grenzen unterliegt. Es muss daher auch im Interesse der Polizei selbst liegen, dass diese Grenzen eingehalten werden und dass Verst\u00f6\u00dfe durch einzelne Vollzugsbeamte wirksam geahndet werden k\u00f6nnen. (3)<\/p>\n<p>PR\u00c4VENTION: Eine namentliche Kennzeichnung kann auf verschiedenen Ebenen pr\u00e4ventive Wir-kung entfalten. Zum einen erh\u00f6ht die M\u00f6glichkeit der namentlichen Ansprache die Dialogbereitschaft zwischen den B\u00fcrgern und den Polizeivollzugsbediensteten und kann so deeskalierend wirken. Ano-nymit\u00e4t wirkt bedrohlich. Ein Namensschild kann daher den durch die besondere Situation erschwer-ten Kontakt entkrampfen. Zudem wird der einzelne Polizeivollzugsbedienstete durch die M\u00f6glichkeit die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit seines Handelns nachzupr\u00fcfen stets dazu angehalten, in besonderem Ma\u00dfe auf die Professionalit\u00e4t seines Handelns zu achten. Im \u00dcbrigen k\u00f6nnte und sollte aufgekl\u00e4rtes Fehlverhalten auch dazu genutzt werden, Ursachen von unprofessionellem Verhalten zu ermitteln und zu beseitigen. H\u00e4ufig beruht polizeiliches Fehlverhalten auf \u00dcberlastung oder \u00dcberforderung. Nicht zuletzt lenkt das Namensschild die Aufmerksamkeit des B\u00fcrgers auf die Person hinter der Uniform und ruft auch den B\u00fcrger zu den \u00fcblichen Formen des Anstands auf. (4)<\/p>\n<p>Diese Vorteile rechtfertigen auch den mit der namentlichen Kennzeichnung verbundenen Eingriff in das Grundrecht auf freie Entfaltung der Pers\u00f6nlichkeit und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. (5)<\/p>\n<h5><span id=\"2Welche_Faelle_sollten_von_der_generellen_namentlichen_Kennzeichnungspflicht_ausgenommen_werden\">2.&nbsp;Welche F&auml;lle sollten von der generellen nament&shy;li&shy;chen Kennzeich&shy;nungs&shy;pflicht ausgenommen werden?<\/span><\/h5>\n<p>Im Interesse der Polizeivollzugsbediensteten sollte eine Ausnahme von der Pflicht zur namentlich Kennzeichnung dann gelten, wenn ein Polizeivollzugsbediensteter konkret gef\u00e4hrdet ist. Zum einen d\u00fcrfte sich ein Anspruch auf Befreiung von der Pflicht zur namentlichen Kennzeichnung aus der F\u00fcr-sorgepflicht des Dienstherrn ergeben, zum anderen l\u00e4ge wohl ohne eine solche Ausnahme ein unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfiger Eingriff in das Pers\u00f6nlichkeitsrecht des Beamten vor. (6)<br \/>Zum Schutz und zur Wahrung der Interessen der Polizeivollzugs-bediensteten erscheint es aber ausreichend, auf eine im konkreten Einzelfall festgestellte Gef\u00e4hrdung abzustellen. Bei einem weiter gefass-ten Ausnahmetatbestand ist zu bef\u00fcrchten, dass es zur Umkehr des Regel-Ausnahme-Prinzips kommt, so dass der Zweck der Gesetzes\u00e4nderung verfehlt wird.<\/p>\n<p>In jedem Fall sollte sichergestellt werden, dass die Ausnahme nicht zu einem v\u00f6lligen Verzicht auf jegliche individuelle Kennzeichnung f\u00fchrt, sondern allenfalls auf die namentliche. Denn wird das Namensschild durch eine zur nachtr\u00e4glichen Identit\u00e4tsfeststellung geeignete Kennzeichnung ersetzt, kann keinerlei Gefahr f\u00fcr die Beamtin oder den Beamten entstehen, so dass hier weder ein unverh\u00e4lt-nism\u00e4\u00dfiger Eingriff in das Pers\u00f6nlichkeitsrecht noch ein Befreiungsanspruch aus der F\u00fcrsorgepflicht besteht.<\/p>\n<p>Weniger empfehlenswert ist es, geschlossene Einheiten von der namentlichen Kennzeichnung auszu-nehmen, denn gerade bei Gro\u00dfeins\u00e4tzen tritt die Polizei dem B\u00fcrger als anonyme Masse gegen\u00fcber. Daher sollte gerade hier die oben beschriebene pr\u00e4ventive und deeskalierende Wirkung, die von Namensschildern ausgehen kann, zum Tragen kommen.<\/p>\n<p>Soweit man durch einen Ausnahmetatbestand sicherstellen m\u00f6chte, dass der Zweck polizeilicher Amtshandlungen durch die Kennzeichnungspflicht nicht konterkariert wird, ist zu beachten, dass dies bei der Pflicht zum Tragen eines Identifikationsmerkmals anders als bei der bereits in \u00a7 9 Bbg PolG geregelten Legitimationspflicht nur in sehr wenigen F\u00e4llen denkbar erscheint. W\u00e4hrend die Legitima-tionspflicht vom Polizeivollzugsbediensteten eine aktive Handlung, n\u00e4mlich das Vorzeigen des Dienstausweises erfordert, und der Polizeivollzugsbedienstete dadurch an der Aus\u00fcbung seiner Amts-handlung gehindert sein kann, ist eine derartige Beeintr\u00e4chtigung durch das blo\u00dfe Tragen eines Identi-fikationsmerkmals nicht m\u00f6glich. Allenfalls beim Einsatz verdeckter Ermittler nach \u00a7 35 Bbg PolG ist eine Kennzeichnung zweckwidrig. Ber\u00fccksichtigt man dies, erscheint die Formulierung in \u00a7 9 III des Gesetzentwurfs (&#8222;soweit der Zweck der Amtshandlung dadurch beeintr\u00e4chtigt wird&#8220;) sehr weit und unbestimmt. Unter welchen Voraussetzungen eine Beeintr\u00e4chtigung angenommen (oder behauptet) werden kann, bleibt unklar. Zur Vermeidung einer m\u00f6glichen Aush\u00f6hlung der Kennzeichnungspflicht empfiehlt die Humanistische Union eine engere Formulierung zu w\u00e4hlen, z. B. &#8222;soweit dadurch der Zweck der Ma\u00dfnahme nicht erreicht werden kann&#8220; oder die explizite Ausnahme verdeckter Ermittler von der Kennzeichnungspflicht.<\/p>\n<h5><span id=\"3Welche_Erkenntnisse_gibt_es_ueber_die_Gefaehrdung_von_Polizeibeamten_und_ihren_Angehoeri-gen_aufgrund_einer_individuellen_Kennzeichnung_Liegt_statistisches_Material_zu_Uebergriffen_vor\">3.&nbsp;Welche Erkennt&shy;nisse gibt es &uuml;ber die Gef&auml;hrdung von Polizei&shy;be&shy;amten und ihren Angeh&ouml;&shy;ri-gen aufgrund einer indivi&shy;du&shy;ellen Kennzeich&shy;nung? Liegt statis&shy;ti&shy;sches Material zu &Uuml;bergriffen vor?<br \/><\/span><\/h5>\n<p>F\u00fcr eine h\u00f6here Gef\u00e4hrdung durch eine individuelle Kennzeichnung sind keine empirischen Belege bekannt. Die Erfahrung aus anderen L\u00e4ndern, die Namensschilder f\u00fcr alle Polizistinnen und Polizisten eingef\u00fchrt haben, spricht gegen die Annahme einer ansteigenden Gef\u00e4hrdung. Entsprechendes gilt f\u00fcr die bereits in Deutschland gemachten Erfahrungen, denn auch hierzulande sind die Namen von Poli-zeivollzugsbediensteten h\u00e4ufig schon bekannt. Da in Brandenburg und auch vielen anderen Bundes-l\u00e4ndern die Polizeivollzugsbeamten ohnehin verpflichtet sind, einem von einer Ma\u00dfnahme Betroffe-nen auf dessen Verlangen den Dienstausweis zu zeigen und die Namen von Polizeibeamten w\u00e4hrend Gerichtsverfahren genannt werden. Erinnert sei zudem daran, dass auch Richter und Staatsanw\u00e4lte damit leben m\u00fcssen und k\u00f6nnen, dass sie Straft\u00e4tern namentlich bekannt sind. \u00dcberhaupt nicht nach-vollziehbar ist der Gef\u00e4hrdungseinwand, wenn er sogar gegen\u00fcber einer nichtnamentlichen Kenn-zeichnung vorgebracht wird. (7)<\/p>\n<h5><span id=\"4Welche_Erfahrungen_sind_mit_der_Internetpraesenz_der_Revierpolizisten_Veroeffentlichung_mit_Foto_und_vollem_Namen_gemacht_worden\">4.&nbsp;Welche Erfahrungen sind mit der Inter&shy;net&shy;pr&auml;&shy;senz der Revier&shy;po&shy;li&shy;zisten (Ver&ouml;f&shy;fent&shy;li&shy;chung mit Foto und vollem Namen) gemacht worden?<\/span><\/h5>\n<p>Der Humanistischen Union sind keine negativen Auswirkungen bekannt, die von der Internetpr\u00e4senz der Revierpolizisten ausgingen. Zumal die Internetpr\u00e4senz der Revierpolizisten und die Kennzeich-nungspflicht nicht ohne weiteres vergleichbar sind, da die Intensit\u00e4t des Eingriffs in das Pers\u00f6nlich-keitsrecht des Beamten bei der Pr\u00e4senz im Internet mit vollem Namen und Foto bereits eine andere ist.<\/p>\n<h5><span id=\"5Welche_Unterschiede_sehen_Sie_zwischen_Mitarbeitern_der_Polizei_und_Verwaltungsmitarbei-tern_die_mit_vollem_Namen_bekannt_sind_z_B_durch_Tuerschilder_und_die_Unterzeichnung_von_Schreiben\">5.&nbsp;Welche Unter&shy;schiede sehen Sie zwischen Mitar&shy;bei&shy;tern der Polizei und Verwal&shy;tungs&shy;mit&shy;a&shy;r&shy;bei-tern, die mit vollem Namen bekannt sind (z. B. durch T&uuml;rschilder und die Unter&shy;zeich&shy;nung von Schreiben)?<\/span><\/h5>\n<p>Dass Mitarbeiter der Polizei anders als Verwaltungsmitarbeiter nicht mit vollem Namen erkennbar und ansprechbar sind, stellt eine nicht nachvollziehbare Privilegierung der Polizistinnen und Polizisten dar. Denn die Eigenverantwortlichkeit der Amtsaus\u00fcbung, die durch die Verpflichtung zum Tragen eines Namensschildes konkretisiert wird, gilt in Deutschland f\u00fcr jede Beamtin und jeden Beamten (vgl. Frage 6).<br \/>Dabei ist bei Ma\u00dfnahmen der Polizei die &#8222;Erkennbarkeit&#8220; des polizeilichen Handlungstr\u00e4gers in be-sonderem Ma\u00dfe geboten, denn jede polizeiliche Ma\u00dfnahme und insbesondere Zwangsanwendungen stellen einen Eingriff in die Grundrechte des Betroffenen dar. Die Polizei unterscheidet sich von anderen Hoheitstr\u00e4gern insbesondere durch ihre Zwangsbefugnisse. Jeder Verwaltungsakt kann ungeachtet seiner Rechtm\u00e4\u00dfigkeit (zun\u00e4chst) mit Zwang durchgesetzt werden und Nichtbefolgung polizeilicher Anordnungen oder Ma\u00dfnahmen kann eine Straftat (z. B. \u00a7 113 StGB, \u00a7 23 VersG) oder Ordnungswid-rigkeit darstellen (z. B. \u00a7 111 OWiG, \u00a7 113 OWiG, \u00a7 29 I Nr. 2 VersG). Diese weitreichenden Befugisse erzeugen nicht selten ein Gef\u00fchl der Ohnmacht und b\u00fcrgen daher ein besonderes Konfliktpotential in sich. Gerade Polizistinnen und Polizisten sollten sich daher b\u00fcrgernah pr\u00e4sentieren und durch individuelle Ansprechbarkeit Vertrauen schaffen.<\/p>\n<h5><span id=\"6Wie_bewerten_Sie_die_Kennzeichnungspflicht_im_Hinblick_auf_36_Beamtenstatusgesetz_wo-nach_Beamtinnen_und_Beamte_fuer_die_Rechtmaessigkeit_ihrer_dienstlichen_Handlungen_die_volle_persoenliche_Verantwortung_tragen\">6.&nbsp;Wie bewerten Sie die Kennzeich&shy;nungs&shy;pflicht im Hinblick auf &sect; 36 Beamten&shy;sta&shy;tus&shy;ge&shy;setz, wo-nach Beamtinnen und Beamte f&uuml;r die Recht&shy;m&auml;&shy;&szlig;ig&shy;keit ihrer dienst&shy;li&shy;chen Handlungen die volle pers&ouml;nliche Verant&shy;wor&shy;tung tragen?<\/span><\/h5>\n<p>\u00a7 36 Beamtenstatusgesetz normiert, ebenso wie \u00a7 839 I BGB, die Eigenverantwortlichkeit der Amt-aus\u00fcbung eines Beamten. D.h. der einzelne Amtstr\u00e4ger und nicht etwa der Dienstherr, f\u00fcr den das Amt wahrgenommen wird, tr\u00e4gt nach au\u00dfen hin die Verantwortung f\u00fcr das Amt. Er hat also individuell f\u00fcr seine Aufgabenerf\u00fcllung einzustehen. (8)\u00a0 Diese Eigenverantwortlichkeit gibt dem Beamten eine eigene Einstellung zur Sache und bewirkt, dass er stets bem\u00fcht sein wird, nach au\u00dfen hin rechtm\u00e4\u00dfig zu handeln.\u00a0(9) Sie dient damit der Verwirklichung der rechtsstaatlichen Bindung der vollziehenden Ge-walt an Gesetz und Recht (Art. 20 III GG). Das damit bezweckte besondere Verantwortungsbewusst-sein kann in der Praxis aber nur dann entstehen, wenn die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit der Amtshandlungen eines Polizeibeamten auch tats\u00e4chlich nachpr\u00fcfbar ist. Dies setzt voraus, dass dem einzelnen Polizeibeam-ten seine jeweiligen Amtshandlungen konkret zugeordnet werden k\u00f6nnen, er also pers\u00f6nlich identifi-zierbar ist. Die M\u00f6glichkeit, sich als Einzelner hinter einer gr\u00f6\u00dferen Masse zu verstecken, wirkt jedem eigenverantwortlichen Handeln entgegen. Dem tr\u00e4gt die Pflicht zum Tragen eines Namensschildes Rechnung. Das Namensschild schafft einen individuell erkennbaren Amtstr\u00e4ger in der Polizei und macht dem jeweiligen Vollzugsbeamten selbst deutlich, dass er nicht blo\u00dfer Funktionstr\u00e4ger in einer Polizeimaschinerie ist, sondern zu jedem Zeitpunkt pers\u00f6nliche Verantwortung f\u00fcr seine Diensthandlungen tr\u00e4gt. (10)<\/p>\n<h5><span id=\"7Wie_bewerten_Sie_die_Kennzeichnungspflicht_im_Hinblick_auf_den_Europaeischen_Kodex_fuer_Polizeiethik_und_die_Standards_des_Europaeischen_Komitees_zur_Verhuetung_von_Folter_und_unmenschlicher_oder_erniedrigender_Behandlung_oder_Strafe\">7.&nbsp;Wie bewerten Sie die Kennzeich&shy;nungs&shy;pflicht im Hinblick auf den Europ&auml;&shy;i&shy;schen Kodex f&uuml;r Polizei&shy;ethik und die Standards des Europ&auml;&shy;i&shy;schen Komitees zur Verh&uuml;tung von Folter und unmensch&shy;li&shy;cher oder ernied&shy;ri&shy;gender Behandlung oder Strafe?<br \/><\/span><\/h5>\n<p>Der European Code of Police Ethics (EcoPE) legt in seiner Nummer 45 fest, dass die Polizei-bediensteten in die Lage zu versetzen sind, sich hinsichtlich ihrer Zugeh\u00f6rigkeit zur Polizei und ihrer amtlichen Identit\u00e4t auszuweisen. Als Empfehlung des Ministerkomitees des Europarates handelt es sich bei dem EcoPE um eine Selbstverpflichtung, die damit keine Bindungswirkung entfaltet. Er zeigt jedoch sehr deutlich die notwendige Verbindung zwischen der Eigenverantwortlichkeit der Amtaus-\u00fcbung &#8211; welche in Nummer 16 des EcoPE geregelt ist &#8211; und der Kennzeichnungspflicht auf. In der dazugeh\u00f6rigen Kommentierung hei\u00dft es zu Nummer 45 des EcoPE: &#8222;Ohne die M\u00f6glichkeit eine\/n Polizeibedienste\/n pers\u00f6nlich zu identifizieren, wird der Begriff der Rechenschaftspflicht aus der Per-spektive der \u00d6ffentlichkeit sinnentleert.&#8220;<\/p>\n<p>Die Standards des Europ\u00e4ischen Komitees zur Verh\u00fctung von unmenschlicher und erniedrigender Behandlung (CPT) weisen darauf hin, dass rechtswidriges polizeiliches Handeln nur dann untersucht werden kann, wenn die jeweiligen Polizeibeamten auch identifizierbar sind. (11)<\/p>\n<p>Sowohl der EcoPE als auch die Standards des CTP machen zudem deutlich, dass f\u00fcr eine effektive Untersuchung m\u00f6glichen Fehlverhaltens von Polizeivollzugsbeamten neben der Kennzeichnung der Polizisten stets auch ein unabh\u00e4ngiges Ermittlungsverfahren erforderlich ist. (12)<\/p>\n<h5><span id=\"8Wo_sollte_das_Namensschild_angebracht_werden_auf_Vorder-_undoder_Rueckseite_der_Uniform_Schulter_Helm\">8.&nbsp;Wo sollte das Namens&shy;schild angebracht werden (auf Vorder- und\/oder R&uuml;ckseite der Uniform, Schulter, Helm)?<\/span><\/h5>\n<p>Das Namenschild sollte in jedem Fall so angebracht werden, dass es sowohl von einem von einer Ma\u00dfnahme Betroffenen als auch von Dritten gut erkannt werden kann. Dies ist insbesondere bei ge-schlossenen Einheiten wichtig, da hier das Namensschild wegen der Bekleidung der Polizeibeamten mit Schulterpolster, Helm etc.) i.d.R. das einzige Identifikationsmerkmal sein wird. Jedenfalls bei ge-schlossenen Eins\u00e4tzen ist zu empfehlen, das Namenschild nicht nur auf der Brust, sondern z. B. auch auf R\u00fccken und Helm anzubringen. Ein entsprechender Gesetzentwurf in Schleswig-Holstein (13)\u00a0 sieht z. B. vor, dass das Namensschild bzw. die Kennzeichnung dann, wenn der Polizeivollzugsbedienstete einen Helm tr\u00e4gt, zus\u00e4tzlich auch an beiden Seiten das Helms anzubringen ist. Auch dies w\u00e4re eine m\u00f6gliche und gute Variante. Gerade der Helm erscheint f\u00fcr das Identifikationsmerkmal gut geeignet, da es dort unabh\u00e4ngig von Ma\u00dfnahme und Handlung des Polizeivollzugsbediensteten gut erkennbar sein d\u00fcrfte.<\/p>\n<h5><span id=\"9Wie_bewerten_Sie_die_Verwendung_eines_ggf_wechselnden_Aliasnamens_oder_einer_Buch-staben-Nummern-Kombination\">9.&nbsp;Wie bewerten Sie die Verwendung eines &ndash; ggf. wechselnden &ndash; Aliasnamens oder einer Buch-&shy;sta&shy;ben-&shy;Num&shy;mern&shy;-&shy;Kom&shy;bi&shy;na&shy;tion?<\/span><\/h5>\n<p>Nicht alle der genannten Vorteile einer namentlichen Kennzeichnung k\u00f6nnen auch durch einen Aliasnamen oder eine Buchstaben-Nummern-Kombination erreicht werden. Insbesondere der Aspekt der B\u00fcrgern\u00e4he spricht f\u00fcr eine Kennzeichnung mit Namen. Au\u00dferdem d\u00fcrfte auch gerade von der namentlichen Kennzeichnung eine verst\u00e4rkte pr\u00e4ventive Wirkung ausgehen, da insbesondere die M\u00f6glichkeit der namentlichen Ansprache deeskalierend wirken kann. Der Name d\u00fcrfte auch einpr\u00e4gsamer sein als eine Buchstaben-Nummern-Kombination. Letztere w\u00e4re allerdings immer noch einer schlecht merkbaren Dienstnummer vorzuziehen.<\/p>\n<p><b>10.\u00a0Wie bewerten Sie den Umstand, dass privatwirtschaftlich t\u00e4tige Wachleute rechtlich ver-pflichtet sind, ein Namensschild zu tragen?<\/b><\/p>\n<p>Seit 2002 sind Wachpersonen, die Kontrollg\u00e4nge im \u00f6ffentlichen Verkehrsraum oder in anderen Hausrechtsbereichen mit tats\u00e4chlich \u00f6ffentlichem Verkehr durchf\u00fchren oder als Eintrittskontrolleure von Diskotheken t\u00e4tig sind, gem\u00e4\u00df \u00a7 11 IV Bewachungsverordnung verpflichtet ein Namensschild zu tragen. Laut der Begr\u00fcndung der Gesetzes\u00e4nderung wurden damit folgende Zwecke verfolgt: Zum einen soll im Konfliktfall eine Identifizierung der Wachperson m\u00f6glich sein, zum anderen soll die Kennzeichnung pr\u00e4ventiv wirken. Dies sind die gleichen Gr\u00fcnde, die auch daf\u00fcr sprechen, die Poli-zeivollzugsbediensteten mit einem Namensschild zu versehen. Ber\u00fccksichtigt man, dass Polizeivollzugsbediensteten, anders als dem Wachpersonal, nicht nur Jedermannrechte zustehen, sondern ihnen weit dar\u00fcber hinausgehende umfassende Hoheitsrechte \u00fcbertragen sind, erscheint eine namentliche Kennzeichnung des Polizeivollzugsdienstes erst recht angezeigt. Bei der \u00dcbernahme von Verantwortung darf eine rechtsstaatlich legitimierte Polizei nicht hinter Bediensteten im privaten Bewachungswesen zur\u00fcckstehen.<\/p>\n<p>&#8212;&#8212;&#8212;-<\/p>\n<p><span class=\"MsoFootnoteReference\">[1]<\/span> Stellungnahme der B\u00fcrgerrechtsorganisation Humanistische Union e.V. Landesverband Berlin-Brandenburg<\/p>\n<p>zum Gesetzentwurf der Fraktion der CDU Siebentes Gesetz zur \u00c4nderung des Brandenburgischen Polizeigesetzes<\/p>\n<p>(Drs. 5\/1442) vom 25.08.2010.<\/p>\n<p><span class=\"MsoFootnoteReference\">[2]<\/span> Wrocklage, Hartmuth (2007): Polizei im Wandel &#8211; Ist eine Demokratisierung der Polizei m\u00f6glich?, in: Reinhard Kreissl (Hg.): Policing in\u00a0Context, S.125 ff. (136).<\/p>\n<p><span class=\"MsoFootnoteReference\">[3]<\/span> Stellungnahme der B\u00fcrgerrechtsorganisation Humanistische Union e.V. Landesverband Berlin-Brandenburg zum Gesetzentwurf der Fraktion der CDU Siebentes Gesetz zur \u00c4nderung des Brandenburgischen Polizeigesetzes (Drs. 5\/1442) vom 25.08.2010.<\/p>\n<p><span class=\"MsoFootnoteReference\">[4]<\/span> Greifswald: Pers\u00f6nliche Kennzeichnung von Polizeibeamten, ZRP 1982, 318 (320).<\/p>\n<p><span class=\"MsoFootnoteReference\">[5]<\/span> VG Frankfurt\/M. 10.6.1996, 9 E 873\/95 (V).<\/p>\n<p><span class=\"MsoFootnoteReference\">[6]<\/span> VG Frankfurt\/M. 10.6.1996, 9 E 873\/95 (V).<\/p>\n<p><span class=\"MsoFootnoteReference\">[7]<\/span> Stellungnahme der B\u00fcrgerrechtsorganisation Humanistische Union e.V. Landesverband Berlin-Brandenburg zum Gesetzentwurf der Fraktion der CDU Siebentes Gesetz zur \u00c4nderung des Brandenburgischen Polizeigesetzes (Drs. 5\/1442) vom 25.08.2010.<\/p>\n<p><span class=\"MsoFootnoteReference\">[8]<\/span> VG Frankfurt\/M 10.6.1996, 9 E 873\/95 (V).<\/p>\n<p><span class=\"MsoFootnoteReference\">[9]<\/span> Felix: Die Bedeutung des Remonstrationsverfahrens f\u00fcr den Rechtsschutz des Beamten, ZBR 1994, 18 (21).<\/p>\n<p><span class=\"MsoFootnoteReference\">[10]<\/span> Wrocklage, Hartmuth: Polizei im Wandel &#8211; Ist eine Demokratisierung der Polizei m\u00f6glich?, in:\u00a0Reinhard Kreissl (Hg.), Policing in\u00a0Context, S.125 ff. (135)<\/p>\n<p><span class=\"MsoFootnoteReference\">[11]<\/span> CPT Standards, CPT\/Inf\/E (2002) 1 &#8211; Rev. 2010, Deutsch, S. 100, Nr. 33-34.<\/p>\n<p><span class=\"MsoFootnoteReference\">[12]<\/span> CPT Standards, CPT\/Inf\/E (2002) 1 &#8211; Rev. 2010, Deutsch, S. 100, Nr. 32; EcoPE Nr. 61.<\/p>\n<p><span class=\"MsoFootnoteReference\">[13]<\/span> Entwurf eines Gesetzes zur \u00c4nderung des Allgemeinen Verwaltungsgesetzes f\u00fcr das Land Schleswig-Holstein, Gesetzentwurf der Faktion von B\u00dcNDNIS 90\/DIE GR\u00dcNEN und DIE LINKE, Drs 17\/251.<\/p>\n","protected":false},"featured_media":0,"template":"","categories":[44],"tags":[34],"class_list":["post-200","thema","type-thema","status-publish","hentry","category-polizei","tag-polizeikontrolle"],"acf":[],"yoast_head":"<!-- This site is optimized with the Yoast SEO plugin v28.5 - https:\/\/yoast.com\/product\/yoast-seo-wordpress\/ -->\n<title>Stellungnahme der B\u00fcrgerrechtsorganisation Humanistische Union e.V. anl\u00e4sslich der \u00d6ffentlichen Anh\u00f6rung im Ausschuss f\u00fcr Inneres des Landtages in Brandenburg am 27. 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