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Um die Kennzeich­nung unifor­mierter Polizei­be­amter - Ein Hearing in der Bremischen Bürger­schaft

30. Juni 1970

Aus: vorgänge Heft 6 /1970, S. 227

Die Petition des Ortsverbandes Bremen der Humanistischen Union vom 15. Oktober 1969 zur Frage der Kennzeichnung des Polizeivollzugsdienstes (s. Abdruck in vg 1/70, S. 31 ff.) die vom Petitionsausschuß der bremischen Bürgerschaft an die Deputation für Inneres verwiesen worden war, gab Anlaß für eine Anhörung der Humanistischen Union, der bremischen Polizeibehörden, der betroffenen Personalräte und Berufsvertretungen der Bremer Polizeibeamten vor der Deputation für Inneres am 6. April 1970. Hierbei versuchte der Ortsverband Bremen, in der äußerst umstrittenen Frage der Kennzeichnung der uniformierten Polizeivollzugsbeamten den Intentionen der Humanistischen Union eine Gasse zu schlagen und einen Präzedenzfall für alle übrigen Bundesländer zu schaffen. Allerdings hatten sich die Polizeigewerkschaften bereits vorher unter Streikandrohung gegen eine Einführung der Kennzeichnung gewandt und insofern eine Verhärtung der Fronten bewirkt. Diese Haltung auf seiten der beteiligten Polizeibeamten und ihrer Interessenvertreter blieb auch während der Anhörung dem unbefangenen Zuhörer nicht verborgen: immer wieder nahmen die Sprecher der Polizei statt zu Argumenten zu bloßer Polemik Zuflucht.

Dabei hatte alles recht gut angefangen. Mit akademischer Verve und Eloquenz, zugleich aber auch mit juristischer Nüchternheit stellte Prof. Ulrich Klug, Universität Köln, als erster Sprecher für den Ortsverband Bremen die wichtigsten der in der Petition aufgeführten Argumente für eine Einführung der Kennzeichnung heraus und erläuterte sie eingehend. Dabei versäumte er es auch nicht, zugleich auf mögliche Gegenargumente einzugehen und diese sogleich zu entkräften. Die wohl wichtigste seiner zahlreichen Begründungen zur Rechtfertigung der Kennzeichnung von Polizeivollzugsbeamten – die aber leider von der Gegenseite nicht verstanden wurde, war aus dem Gleichheitssatz entwickelt: Nach der Strafprozeßordnung hat die Polizei das Recht, einen Rechtsbrecher aus den Reihen der Bürger zwecks Feststellung seiner Personalien festzunehmen. Hierfür steht ihr ein umfangreicher Apparat zur Verfügung. Dagegen hat der Bürger keine Möglichkeit, einen Rechtsbrecher aus den Reihen des Polizeivollzugsbeamten gleichermaßen zu identifizieren. Im Gegenteil, für den Bürger ist es schwierig, wenn nicht gar unmöglich, etwa anläßlich von polizeilichen Übergriffen bei einer Demonstration den Täter aus der Reihe der Polizisten wiederzuerkennen, weil die Uniformierung der Polizeibeamten eine äußerliche Nivellierung im Gefolge hat. Durch die Einführung der Kennzeichnung der Polizeibeamten würde diese bestehende Ungleichheit beseitigt, weil dann auch der Bürger die Möglichkeit hätte, anhand des Namensschildes die Personalien eines Polizeibeamten festzustellen. Die seit 1967 bei der bremer Polizei eingeführten Visitenkarten ließ Klug nicht als ausreichend gelten, weil diese nur auf Anforderung ausgehändigt werden und überdies gerade in prekären Situationen die Vorlagepflicht ohnehin entfällt. Auch Rechtsanwalt Heinrich Hannover, der nach Klug und dem Verfasser der Petition, Assessor Kück, als Sprecher für die Humanistische Union auftrat, wies nachdrücklich darauf hin, daß die Kennzeichnung keine Diskriminierung der Polizeibeamten darstelle, sondern vielmehr der Gefahr von Übergriffen durch Polizeibeamte von vornherein vorbeuge.

Diese Argumentation nutzte Polizeipräsident von Bock und Polach dazu aus, der Humanistischen Union zu unterstellen, ihre Petition stehe und falle mit der Annahme, daß eine nicht geringe Zahl von Polizeibeamten ihre Amtsgewalt mißbrauche, Demonstranten grundlos festnehme und einer Nachbehandlung unterziehe. Der Polizeipräsident berief sich überraschenderweise auf das „demokratische Selbstverständnis” der Polizei, um eine Kennzeichnung abzulehnen.

Auch die übrigen Sprecher der Gegenseite lehnten eine Kennzeichnung der Polizeibeamten ab. Immer wieder wurde dabei auch die Angst vor möglichen Repressalien durch Rechtsbrecher laut – unverständlich allerdings für denjenigen, der tagtäglich seinen Namenszug etwa als Staatsanwalt unter eine Anklageschrift oder als Richter unter ein Urteil setzt.

Nicht nur aus der Anzahl der zu dem Hearing erschienenen Polizeibeamten, sondern auch aus der ausführlichen Berichterstattung in den bremischen Tageszeitungen und im Fernsehen war zu ersehen, daß die Kennzeichnung der Polizeibeamten eine Frage von außerordentlichem Interesse ist. Der Ortsverband Bremen der HU befaßt sich weiterhin mit diesem Problemkreis und bemüht sich, den in den Reihen der Deputierten aufgetretenen formal-juristischen Bedenken gegen eine Kennzeichnung durch eine entsprechende Stellungnahme zu begegnen.

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