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Das Brief­ge­heimnis muss auch für den Schrift­wechsel von Gefangenen mit Behörden gelten

22. Februar 2016

Auf unserer gut besuchten und informativen Podiumsdiskussion am 17. Februar zum sich in der parlamentarischen Beratung befindendem Strafvollzugsgesetz stellten die Humanistische Union, Landesverband Berlin-Brandenburg, und die Gefangenengewerkschaft, neben dem von ihnen bereits unterzeichneten „Aufruf für ein liberales und progressives Strafvollzugsgesetz in Berlin“, ihre gemeinsame Forderung zu diesem Gesetz vor:

Das Briefgeheimnis muss auch für den Schriftwechsel

von Gefangenen mit Behörden gelten

Das Briefgeheimnis ist eines der klassischen liberalen Grundrechte und im Artikel 10 des Grundgesetzes verbürgt.

Bei Gefangenen ist das Briefgeheimnis eingeschränkt. Allerdings dürfen, nach dem Strafvollzugsgesetz von 1976, Schreiben von Gefangenen an ihre StrafverteidigerInnen, an Parlamentarier und Datenschutzbeauftragte nicht überwacht werden. Ursprünglich sollte diese Ausnahme auch für die Gerichts- und Behördenpost (wozu auch Beschwerden von Gefangenen über die Strafanstalt gehören) gelten. In der Hochphase der Auseinandersetzung zwischen der RAF und dem Staat wurde dieser Passus gestrichen.

Mit dem „Gesetz zur Weiterentwicklung des Berliner Justizvollzugs“ besteht heute, vierzig Jahre später, die Möglichkeit, diesen Fehler zu beheben..

Wir, die Gefangenen-Gewerkschaft und der Landesverband Berlin-Brandenburg der Humanistischen Union, fordern daher, dass auch die Post zwischen Behörden und Gefangenen nicht überwacht wird.

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